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Juristische Begriffe und Definitionen:
Verleumdung, Rufmord, üble Nachrede …
§ 185
StGB
Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer
Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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§
186 StGB
Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet
oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder
in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet
ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn
die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften begangen
ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
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§
187 StGB
Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen
eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben
verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet
ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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§
164 StGB
Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme
von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen
Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer
rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in
der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren
oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen
oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in
gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen
oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen
eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die
geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche
Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern
zu lassen.
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Gerücht(e)
Juristisch relevant sind Gerüchte nur, wenn sich die Urheber
oder Verbreiter des Gerüchts sowie schädliche Folgen
des Gerüchts benennen lassen. Ein Gerücht ist also juristisch
nur dann relevant, wenn Sie auch wissen (und es natürlich
auch beweisen) können, wer es in die Welt gesetzt hat. In
diesem Fall kann der Tatbestand der üblen Nachrede (§
186 StGB), oder der vorsätzlichen Verleumdung (§187
StGB) s.o. erfüllt sein.
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