Die Opfer

Kinder- und Jugendschutz im Internet

Geschäfte mit Minderjährigen

Das Handy und alles, was damit zusammenhängt, übt auf Kinder eine ungeahnte Faszination aus. SMS, Klingeltöne, Games und Sounds – allzu verlockend sind die ganzen Angebote. Dies machen sich im Internet skrupellose Geschäftemacher zunutze und missbrauchen so exzessiv das Internet als Werbemedium, um ihre jungen »Opfer« zu ködern. Die beliebtesten »Köder« in diesem Zusammenhang sind »Gratis-SMS-Versand«, Gewinnspiele mit modernen Handys als Gewinn und der sehr beliebte »kostenlose Download von Klingeltönen«.

Das Bezahlen mit dem Handy für Internetangebote wird zwar oft angeboten, aber es lässt sich mit dieser Methode nicht so leicht verheimlichen, dass es sich um einen Bezahlvorgang handelt. Auch ein Kind reagiert bei dem etwas komplizierten Bezahlvorgang skeptisch oder bricht den Vorgang vorzeitig ab. Aus diesem Grund wird von den Betreibern dubioser Webangebote sehr viel häufiger auf die Masche mit dem »versteckten Abo« zurückgegriffen.

Wenn Ihr Kind auf einen fragwürdigen Service hereingefallen ist und Sie oder gar Ihr Kind zahlen sollen:

>> Machen Sie Ihrem Kind keine Vorwürfe. Die Maschen unterscheiden sich kaum von Angeboten, auf welche auch Erwachsene täglich hereinfallen.

>> Bleiben Sie gelassen. Zu 99%iger Sicherheit erweist sich die Sache als Betrügerei.

>> Teilen Sie der Firma schriftlich mit, dass laut den oben genannten Gesetzen kein Vertrag zustande gekommen ist und Sie daher keine Zahlung leisten werden und auch Ihre Zustimmung zu diesem Vertrag verweigern.

>> Unter Verwendung der Worte »hilfsweise« oder »vorsorglich« widerrufen Sie den Vertrag. Wenn Sie diese Wörter nicht verwenden, würden Sie nämlich zugestehen, dass ein Vertrag zustande gekommen ist.

>> Weitere Schreiben ignorieren Sie einfach. Lassen Sie sich insbesondere nicht von Inkassobüros, Anwaltsschreiben und Mahnungen einschüchtern.

>> Einzige Ausnahme: Wenn Ihnen ein Mahnbescheid vom Amtsgericht per Postboten zugestellt wird, müssen Sie reagieren und innerhalb von 14 Tagen Widerspruch einlegen!